1 DEFINITIONEN
1.1 Angro: Die Angro B.V., eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach niederländischem
Recht, oder eine mit der Angro B.V. verbundene
Gesellschaft als Verwenderin dieser Bedingungen.
1.2 Käufer: Die Gesellschaft oder die natürliche Person,
die einen Kaufvertrag mit Angro schließt.
2 ANWENDUNGSBEREICH
2.1 Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle
Angebote von Angro und alle zwischen Angro und
dem Käufer geschlossenen Verträge.
2.2 Der Inhalt des spezifischen Vertrags hat Vorrang
vor dem Inhalt dieser Bedingungen.
2.3 Eine Abweichung von diesen Bedingungen ist nur
dann wirksam, wenn diese schriftlich dokumentiert
wird, wobei eine Dokumentation per E-Mail dieses
Schriftformerfordernis erfüllt. Abweichungen gelten
stets nur für den betreffenden Vertrag.
2.4 Wenn der Käufer Angro einen Auftrag erteilt oder
eine Bestellung bei Angro aufgibt, akzeptiert der
Käufer dadurch automatisch diese allgemeinen
Verkaufsbedingungen.
3 PREISE
Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich
Transportkosten, Umsatzsteuer und anderer
staatlich erhobener Abgaben.
3.1 Angro ist berechtigt, den Selbstkostenpreis
erhöhende Faktoren, wie etwa Steuern und andere
staatliche Abgaben und Zuschläge, an den Käufer
weiterzureichen.
4 LIEFERUNG
4.1 Wenn nicht zwischen dem Käufer und Angro
schriftlich anders vereinbart, erfolgen die
Lieferungen „ab Werk“.
4.2 Die durch Angro genannten Lieferzeiten stellen
lediglich Richtangaben dar. Lieferfristen gelten nur
dann als Ausschlussfrist, wenn diese ausdrücklich
vereinbart worden sind. Eine Verzögerung bei der
Auslieferung verschafft dem Käufer – unabhängig
vom Grund für die Verzögerung – nicht das Recht,
die Erfüllung irgendeiner ihm gegenüber Angro
obliegenden Verpflichtung auszusetzen.
4.3 Die Lieferfrist wird um den Zeitraum verlängert, in
dem Angro infolge höherer Gewalt an der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen gehindert ist.
4.4 Angro ist jederzeit berechtigt, die Auslieferung
durch Dritte vornehmen zu lassen.
4.5 Höhere Gewalt auf Seiten von Angro liegt in jedem
Fall, aber nicht ausschließlich, dann vor, wenn
Angro nach Abschluss des Vertrags durch folgende
Umstände an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag oder an der entsprechenden
Vorbereitung gehindert wird: Krieg, Kriegsschaden,
Aufruhr, Unruhen, Brand, Wasserschaden,
Überschwemmung, Streik, Betriebsbesetzung,
Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen,
staatliche Maßnahmen, Defekte an Maschinen,
Störungen bei der Energieversorgung, verspätete
Auslieferung benötigter Rohstoffe und/oder
Hilfsmaterialien, sei es im Betrieb von Angro oder
bei Dritten, von denen Angro die benötigten
Materialien oder Rohstoffe vollständig oder
teilweise beziehen muss, sowie bei der Lagerung
oder während der Beförderung, unabhängig
davon, ob diese in eigener Verantwortung erfolgen,
und ferner durch alle sonstigen Umstände, die
außerhalb der Schuld oder der Risikosphäre von
Angro entstanden sind.
4.6 Wenn sich nach Erteilung des Auftrags herausstellt,
dass der Auftrag (ein Teil davon) die Produktion
oder den Vorrat übersteigt, ist Angro befugt,
den Vertrag anzupassen oder aufzulösen. Angro
ist in diesem Fall gegenüber dem Käufer nicht
schadenersatzpflichtig. Der Käufer hat dann die
Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von fünf Tagen,
nachdem Angro ihn informiert hat, im Wege einer
schriftlichen Erklärung an Angro aufzulösen.
Sollte sich nach Abschluss des Vertrags
herausstellen, dass die bestellten Sachen (ein
Teil davon) aus irgendwelchen Gründen, sei es
infolge höherer Gewalt im Sinne von Absatz 3
und 4 oder infolge anderer Umstände, insgesamt
nicht mehr lieferbar sind, ist Angro befugt, die
betreffenden Sachen auszutauschen oder den
Vertrag aufzulösen. Der Käufer hat dann die
Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von fünf Tagen,
nachdem Angro ihn informiert hat, im Wege einer
schriftlichen Erklärung an Angro aufzulösen.
5 EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Angro bleibt Eigentümerin der durch sie
gelieferten Sachen, bis der Käufer alle
Verpflichtungen, die ihm gegenüber Angro im
Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion
sowie vorherigen und künftigen Transaktionen
obliegen, erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist
der Käufer verpflichtet, die durch Angro gelieferten
Sachen getrennt von anderen Sachen und deutlich
als Eigentum von Angro erkennbar zu verwahren.
Darüber hinaus muss der Käufer die oben
genannten Sachen hinreichend versichern und den
Versicherungsschutz aufrechterhalten.
Allgemeine geschäftsbedingungen (agb) der ANGRO B.V. und ANGRO RETAIL B.V.
5.2 Wenn der Käufer irgendeine Verpflichtung, die
ihm aus Absatz 1 dieses Artikels gegenüber Angro
obliegt, nicht erfüllt oder wenn zu befürchten
steht, dass der Käufer eine solche Verpflichtung
nicht erfüllen wird, gerät der Käufer automatisch in
Verzug, so dass Angro berechtigt ist, die gelieferten
Sachen – wo auch immer sich diese befinden –
sofort an sich zu nehmen, ohne den Käufer zunächst
in Verzug setzen zu müssen. Die Kosten der
Rücknahme trägt in diesem Fall stets der Käufer.
5.3 Solange die oben genannten Verpflichtungen
nicht erfüllt sind, ist der Käufer nicht berechtigt,
die Eigentümer von Angro zu veräußern oder
an den betreffenden Sachen ein (besitzloses)
Pfandrecht zu bestellen, es sei denn, der Verkauf
erfolgt im Rahmen der Ausübung des normalen
Geschäftsbetriebs des Käufers.
5.4 Wenn Angro ihren Eigentumsvorbehalt nicht
ausüben kann, weil die gelieferten Sachen
vermischt, verarbeitet oder umgestaltet wurden,
ist der Käufer verpflichtet, die neu erzeugten
Sachen auf erstes Anfordern von Angro an
Angro zu verpfänden und die in diesem Rahmen
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
6 ZAHLUNG
6.1 Der Kaufpreis ist auf ein durch Angro
anzugebendes Bankkonto zu überweisen.
6.2 Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach
Rechnungsdatum. (Artikel 2.3 sieht die Möglichkeit
vor, von dieser Frist abzuweichen).
6.3 Wenn der Käufer Zahlungsverpflichtungen, die
ihm gegenüber Angro obliegen, nicht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllt, siehe dazu Absatz 2
dieses Artikels, gerät der Käufer automatisch in
Verzug, ohne dass Angro zunächst eine Mahnung
aussprechen oder den Käufer in Verzug setzen
muss. Zu diesem Zeitpunkt werden alle offenen
Rechnungen von Angro, die an den Käufer
adressiert sind, sofort und in voller Höhe fällig.
Angro hat dann das Recht, dem Käufer ab dem
Datum der Fälligkeit der Rechnung bis zum Tag
der vollständigen Zahlung auf den gesamten
offenen Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 1,5%
pro Monat ebenso wie die noch zu beziffernden
außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
Ein angebrochener Kalendermonat wird dabei wie
ein voller Kalendermonat behandelt.
6.4 Der Käufer ist nicht befugt, eine angebliche
Gegenforderung gegen den Kaufpreis aufzurechnen.
6.5 Wenn Angro infolge des Verzugs des Käufers
beschließt, ihre Forderung eintreiben zu lassen,
trägt der Käufer alle damit verbundenen Kosten,
wie etwa Verwaltungskosten, gerichtliche und
außergerichtliche Kosten, darin inbegriffen Kosten
für einen Insolvenzantrag. Die außergerichtlichen
Eintreibungskosten betragen mindestens 15% des
offenen Betrags, mindestens jedoch € 250,00.
6.6 Wenn der Käufer irgendeine Verpflichtung, die
ihm gegenüber Angro aus dem jeweiligen Vertrag,
aus einem damit zusammenhängenden Vertrag
oder aus davor oder danach geschlossenen
Verträgen obliegt, nicht erfüllt oder wenn Angro
nach angemessener Betrachtung davon ausgehen
darf, dass der Käufer künftig irgendeine solche
Verpflichtung nicht erfüllen wird, hat Angro das Recht:
a. für Zahlungsverpflichtungen aus allen laufenden
und künftigen Verträgen eine Vorauszahlung
oder eine angemessene (zusätzliche) Sicherheit
für die Zahlung oder eine sofortige Zahlung bei
Lieferung zu verlangen;
b. die Lieferungen (ebenso wie die Herstellung
oder Bearbeitung der für Lieferungen
vorgesehenen Sachen) auszusetzen, wobei das
Recht von Angro, gleichzeitig oder später eine
Sicherheitsleistung für die Zahlung zu verlangen,
davon unberührt bleibt. Nachdem der Käufer
seine Verpflichtungen doch noch erfüllt hat,
steht Angro als Lieferfrist die Zeit zu, die unter
Berücksichtigung der im Betrieb von Angro
und/oder im Betrieb der Lieferanten von Angro
vorhandenen Möglichkeiten für die Herstellung
oder Verarbeitung notwendig ist;
c. den betreffenden Kaufvertrag insgesamt oder
hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils
aufzulösen;
d. einen, mehrere oder alle laufenden Kaufverträge,
in deren Rahmen der Käufer nicht in Verzug
ist, insgesamt oder hinsichtlich des noch nicht
ausgeführten Teils aufzulösen.
7 RÜGEN
7.1 Abbildungen in Prospekten, Katalogen,
Werbeanzeigen und dergleichen vermitteln
lediglich einen allgemeinen Eindruck von
dem Artikel und sind für Angro nicht bindend.
Maßgebend für Qualität, Farbe, Größe, Passform,
Gewicht, Finish, Design und dergleichen der
Sachen sind die Muster/Proben, die Angro dem
Käufer aus der Kollektion von Angro gezeigt hat.
7.2 Rügen in Bezug auf gelieferte Sachen sind
schriftlich innerhalb von 4 Werktagen nach
Lieferung der Sachen an den Käufer oder jedenfalls
innerhalb von 4 Werktagen, nachdem der Käufer
die empfangenen Sachen nach angemessener
Betrachtung hätte kontrollieren können, zu erheben.
7.3 Rügen in Bezug auf Rechnungen sind schriftlich
innerhalb von 14 Tagen nach dem jeweiligen
Rechnungsdatum zu erheben, anderenfalls gelten
die Rechnungen als korrekt und unbestritten.
Angro wird Rügen danach so schnell wie möglich
im Hinblick auf ihre Begründetheit prüfen.
Geringfügige im Handel tolerierte oder technisch
unvermeidbare Abweichungen in Bezug auf
Qualität, Farbe, Größe, Passform, Gewicht, Finish,
Design und dergleichen können nicht Gegenstand
einer Rüge sein. Wenn die Rüge begründet ist, wird
Angro nach eigener Wahl die Sachen nachbessern
oder den Preis senken.
7.4 Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und
Gefahr des Käufers und werden durch Angro nur
dann akzeptiert, wenn Angro vorab schriftlich
zugestimmt hat.
8 HAFTUNG
8.1 Die Haftung von Angro in Bezug auf die gelieferten
Sachen ist außer bei Absicht oder grober Schuld von
Führungskräften von Angro wie folgt beschränkt:
a. Wenn Angro für unmittelbare Schäden haftet,
ist diese Haftung auf maximal den durch den
Versicherer von Angro zu zahlenden Betrag
beschränkt, maximal jedoch auf 50% des
Rechnungsbetrags.
b. Unmittelbare Schäden sind ausschließlich:
- Angemessene Kosten zur Feststellung der
Ursache und des Umfangs des Schadens,
soweit sich die Feststellung auf Schäden im
Sinne dieser Bedingungen bezieht;
- etwaige angemessene Kosten, die
aufgewendet wurden, um die mangelhafte
Leistung von Angro mit dem Vertrag in
Einklang zu bringen, es sei denn, diese können
Angro nicht zugerechnet werden;
- angemessene Kosten, die zur Vermeidung
oder Beschränkung von Schäden
aufgewendet wurden, soweit der Käufer
nachweist, dass diese Kosten tatsächlich zur
Beschränkung unmittelbarer Schäden im
Sinne dieser Bedingungen geführt haben.
c. Angro haftet nicht für mittelbare Schäden, darin
inbegriffen in jedem Fall, ohne darauf beschränkt
zu sein: Folgeschäden, entgangener Gewinn,
entgangene Einsparungen und Schäden durch
Betriebsstillstand.
d. Angro haftet nicht für Schäden, die durch die
Überschreitung einer angegebenen Lieferfrist,
sei es infolge höherer Gewalt im Sinne von Artikel
2 Absatz 3 und 4 oder infolge anderer Umstände,
verursacht werden.
8.2 Angro haftet nicht für Schäden, die aus einer
durch den Käufer nach Ablauf eines geltenden
letztmöglichen Bestelldatums aufgegebenen
Bestellung resultieren.
8.3 Ansprüche Dritter wegen eines vermeintlichen
Verstoßes gegen ein geistiges Eigentumsrecht
werden Angro vom Käufer direkt mitgeteilt und
danach von Angro bearbeitet, vorbehaltlich in
den in Artikel 8.4 beschriebenen Fällen. Angro ist
nicht an Regelungen gebunden, die der Käufer im
Hinblick auf den vermeintlichen Verstoß mit dem
Dritten trifft.
8.4 Angro haftet nicht für Schäden, die infolge eines
(vermeintlichen) Verstoßes gegen Rechte an
geistigem Eigentum eines Dritten aufgrund der
Nutzung eines Designs, das der Käufer Angro zur
Verfügung gestellt und das Angro gemäß dem
Wunsch des Käufers verwendet hat, entstehen.
8.5 Wenn der Käufer, der seinerseits durch einen
späteren Käufer aufgrund von Schäden verklagt
wird, die auf Mängeln in den Sachen beruhen,
und der Käufer Angro hinsichtlich dieses
Schadenersatzes in Regress nehmen möchte, muss
er Angro innerhalb von 5 Werktagen von der gegen
ihn gerichteten Forderung in Kenntnis setzen, wobei
sich Angro im Übrigen alle Einwendungen und
Einwände vorbehält. Wird Angro nicht fristgerecht
– innerhalb von 5 Werktagen – in Kenntnis gesetzt,
verfällt jegliche Haftung von Angro.
9 GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL
9.1 Sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften
entgegenstehen, ist für Streitsachen ausschließlich
die Rechtbank Oost-Brabant zuständig.
Ungeachtet dessen hat Angro das Recht, die
Streitsache bei dem gesetzlich zuständigen Gericht
anhängig zu machen.
9.2 In Bezug auf zwischen Angro und dem Käufer
geschlossene Verträge und in Bezug auf die
daraus resultierenden Verträge unterwerfen sich
die Parteien ausschließlich dem niederländischen
Recht.
9.3 Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen
Sprachfassungen dieser Bedingungen hat stets die
niederländische Fassung Vorrang.
10 SALVATORISCHE KLAUSEL
10.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus
irgendeinem Grund ihre Gültigkeit verlieren, lässt
dies die Geltung aller anderen Bestimmungen aus
diesem Vertrag unberührt.